Ist der Straftatbestand zu illegalen Autorennen (§ 315d StGB) verfassungswidrig?

Datum

21.02.2020

Art des Beitrags

Rechtstipp

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hält Teile der strafrechtlichen Regelung zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) für verfassungswidrig. Das geht aus einem neuen Vorlagebeschluss des Gerichtes vom 16.01.2020 vor (Az.: 6 Ds 66 Js 980/19). Nun soll das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden, ob die erst seit Oktober 2017 geltende Regelung verfassungswidrig ist und für nichtig erklärt wird. Die Vorlage des Falles an das BVerfG hat aber auch Auswirkungen auf andere, noch laufende Verfahren, in denen es um den Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB geht.

Kraftfahrzeugrennen: Die beanstandete gesetzliche Vorschrift im Detail

Ebenso wie der Großteil der juristischen Literatur und zahlreiche Strafverteidiger vertritt das baden-württembergische Amtsgericht die Ansicht, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. In § 315d Nr. 3 StGB heißt es: „Wer im Straßenverkehr […] sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird […] bestraft.“

Der Auffassung des Amtsgerichtes zu Folge verstoße diese Tatbestandsvariante des § 315d StGB gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 des Grundgesetzes. Nach dem im Grundgesetz verankerten Bestimmtheitsgrundsatz muss die Strafbarkeit einer Tat im Vorhinein grundsätzlich genau vom Gesetz bestimmt werden, um einen Angeklagten verurteilen zu können. Ist das betroffene Gesetz zu unbestimmt, wird es vom BVerfG in aller Regel für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Eine Bestrafung nach der Norm dürfte somit nicht erfolgen.

Bedingung „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ problematisch

Konkret geht es um die Bedingung, dass der Fahrer sich zur Erfüllung des Tatbestandes mit der Intention fortbewegen muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sei jedoch unter Anwendung anerkannter juristischer Auslegungsmethoden nicht bestimmbar. Eine höchstmögliche Geschwindigkeit ist durch viele unbestimmte Faktoren beeinflussbar. So kommt es neben den fahrerischen Fähigkeiten des Täters auch auf die Leistungsmerkmale des Fahrzeugs, herrschende Witterungsverhältnisse oder weitere Umgebungsverhältnisse wie den Straßenverlauf an. Es ist zudem unklar, ob beispielsweise ein Beschleunigen auf 75 % der maximalen Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs hierunter fällt, sofern sich der Täter nicht in der Lage sieht, die Maximalgeschwindigkeit vollständig auszuschöpfen. Unter Umständen könnte nach der betroffenen Vorschrift sogar ein Pizzabote bestraft werden, der versucht, eine Bestellung schnellstmöglich auszuliefern und hierfür die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Es sind viele weitere Fallkonstellationen denkbar, in denen sich die Problematik dieser Tatbestandsvoraussetzung widerspiegelt.

Illegale Kraftfahrzeugrennen: Entscheidung des BVerfG mit Spannung erwartet

Obwohl der Vorlagebeschluss des Amtsgerichtes erst kürzlich ergangen ist, wird die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes in dieser Sache schon mit Spannung erwartet. In den vergangenen Jahren haben mehrere Gerichte und andere Juristen bereits erhebliche Zweifel an der Vorschrift geäußert.

Hohe Relevanz durch geradezu inflationäre Anwendung der neuen Vorschrift

Die aktuelle Debatte um die Vereinbarkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz ist deshalb von hoher Relevanz, weil der Ende 2017 in Kraft getretene Paragraph derzeit auffallend oft von Polizei und Staatsanwaltschaft angewendet wird. Allerdings ist der Tatvorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens bei weitem nicht immer begründet und führt bisher verhältnismäßig selten zu einer tatsächlichen Verurteilung vor Gericht. Nicht selten werden in solchen Verfahren Tuning-Fans oder sogenannte Auto-Poser beispielsweise aufgrund eines zu lauten Auspuffgeräusches oder einer kurzfristigen Beschleunigung zu Unrecht verdächtigt.

In allen Fällen des § 315d StGB, in denen es um ein sogenanntes „Alleinrennen“ geht, bei welchen der Fahrer im weiteren Sinne ein Rennen „gegen sich selbst“ fährt, sollte man nun in allen laufenden Verfahren mit der Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers auf den Vorlagebeschluss verweisen, Aussetzung beantragen und letztlich die Entscheidung des BVerfG abwarten.

Bei einem solchen Tatverdacht ist es nunmehr ebenfalls denkbar, die vorübergehende Herausgabe des Führerscheins zu beantragen, falls dieser sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist. Auch im Falle einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO ergeben sich neue juristische Möglichkeiten.

Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens: Kompetente juristische Unterstützung wichtig

Wenn Ihnen ein illegales Kraftfahrzeugrennen oder ein ähnliches Vergehen im Straßenverkehr vorgeworfen wird, sollten Sie in jedem Fall Hilfe bei einem erfahrenen Rechtsanwalt suchen. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Fragen zu Ihrem Fall gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns über unsere unverbindliche Online-Beratung.

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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