Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Radevormwald

Nahezu jeder ist in seinem Leben bereits mit dem Arbeitsrecht in Berührung gekommen. Es regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Arbeitszeit, Arbeitsverträge, Kündigungen, Gehalts- und Urlaubsansprüche und vieles mehr. Das Arbeitsrecht wird häufig auch „Arbeitnehmerschutzrecht“ genannt, da die meisten Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers greifen. Insgesamt ist es wichtig, einen groben Überblick über die wichtigsten Regelungen zu behalten, um seine Rechte und Pflichten zu kennen.

Die Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses: Der Arbeitsvertrag

Durch den Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und -nehmer werden die Vertragsparteien, die Arbeitsleistung und ggf. ein bestimmtes Entgelt für die Zukunft festgelegt. Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, doch ist dies dringend zu empfehlen, und gemäß des Nachweisgesetzes auch bezüglich bestimmter Daten (z.B.: Arbeitszeiten, Erholungsurlaube, Fristen) notwendig.

Auch wenn im Rahmen der Vertragsfreiheit vieles individuell geregelt werden kann, setzen viele Arbeitgeber auf vorgefertigte Musterverträge. Da die enthaltenen Regelungen nicht selten unverständlich sind, kann ein Anwalt bei der Aufklärung behilflich sein.

Grundsätzlich unterscheidet man zudem befristete Arbeitsverträge, bei denen der Arbeitnehmer nur für eine gewisse Zeit eingestellt wird, und unbefristete Arbeitsverträge.

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Der Urlaubsanspruch – häufiges Streitthema

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, welcher mindestens 24 Werktage (inklusive Samstage), ergo 4 Wochen beträgt. Da die meisten Arbeitnehmer jedoch nur fünf – und nicht sechs – Tage pro Woche arbeiten, ist der gesetzliche Mindesturlaub mit 20 Urlaubstagen erfüllt, die dann auch einer jährlichen Urlaubszeit von 4 Wochen entsprechen. Bei Arbeitnehmern, die beispielsweise nur in einer 3-Tage-Woche arbeiten, muss der Urlaubsanspruch dementsprechend so angepasst werden, dass auch sie 4 Wochen Urlaub pro Jahr haben. Arbeitnehmer müssen sich nur für die Arbeitstage Urlaub nehmen, die sie tatsächlich arbeiten würden, da an anderen Tagen die Arbeitsleistung ohnehin nicht erbracht worden und die Lohnfortzahlung mithin verfehlt wäre.

Der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers unterschritten werden. Eine Regelung, die mehr Urlaubszeit vorsieht, ist hingegen vorteilhaft für den Arbeitnehmer und daher zulässig. Der volle Urlaubsanspruch besteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Erkrankt der Arbeitnehmer während seiner Urlaubszeit, so ist die Zeit der Erkrankung nicht auf die Urlaubstage anzurechnen. Die Krankheitstage mindern also den genommenen Urlaub entsprechend, denn wer krank ist, kann keinen Urlaub machen. Erforderlich ist dafür aber ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest.

Rechtsanwalt setzt Recht auf Arbeitszeugnis durch

Um bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erfolgreich zu sein, nutzen die meisten Arbeitnehmer ihr Arbeitszeugnis. Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 Gewerbeordnung einen Anspruch auf die Erteilung eines schriftlichen (qualifizierten oder einfachen) Arbeitszeugnisses.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Ausstellung des Arbeitszeugnisses zu verlangen. Der Anspruch auf die Ausstellung verjährt nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Arbeitszeugnis ausstellt, sollte er dazu zunächst schriftlich und mit einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Diese Frist sollte allerdings nicht zu lang gewählt werden, da fehlende Arbeitszeugnisse oftmals Probleme im Rahmen von Bewerbungen hervorrufen können. Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung weiterhin nicht nach und erleidet der Arbeitnehmer dadurch Nachteile bei der Jobsuche, kann unter gewissen Umständen sogar Schadensersatz gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden. Allerdings sollte dies nicht ohne einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht angegangen werden, der Sie dabei unterstützt, Ihr Recht auf ein Arbeitszeugnis zeitnah und zielstrebig durchzusetzen.

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Kündigung - Fachanwalt für Arbeitsrecht berät Sie

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gelten besondere Fristen und Formen. Im Grundsatz unterscheidet man ordentliche Kündigungen und außerordentliche Kündigungen.

Eine Kündigung muss immer schriftlich und eigenhändig unterschrieben überreicht werden. Es genügt ein normaler Brief, der auch persönlich übergeben werden kann. Allerdings kann im Arbeitsvertrag geregelt sein, dass eine Kündigung zum Beispiel als Einschreiben versendet werden muss.

Bei einer Kündigung gilt es, die gesetzlichen Fristen einzuhalten, denn das Arbeitsverhältnis endet nicht sofort mit dem Einreichen der Kündigung, sondern besteht weiter bis zum Ende der Frist. Die allgemeine Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre oder länger besteht, dann gelten, gestaffelt nach der Zeit im Betrieb, noch längere Fristen. In der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Jedoch kann der Arbeitgeber auch bei den Kündigungsfristen etwas anderes regeln, solange die Fristen für Arbeitnehmer nicht länger sind als die für den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nach dem Ausspruch einer Kündigung für die restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freistellen, wenn keine gewichtigen Gründe des Arbeitnehmers dagegenstehen. Der Lohn wird hierbei weiterhin gezahlt, ohne dass eine Leistung des Arbeitnehmers erbracht werden muss.

Die ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung verlangt grob gesagt „keinen Kündigungsgrund, dafür aber eine Frist“. Bestimmte Arbeitgeber genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Bei Anwendung des Kündigungsschutzes ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Gründe für eine sozial gerechtfertigte Kündigung können personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein.

Die außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn die Wahrung einer Frist wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes einer Partei nicht zugemutet werden kann. Die wichtigen Gründe können betriebs-, personen-, oder verhaltensbedingt sein.

Eine solche fristlose Kündigung kann nur innerhalb der ersten zwei Wochen nach Kenntniserlangung des ausschlaggebenden Grundes ausgesprochen werden. In der Regel ist vorher eine Abmahnung nötig, um dem Arbeitnehmer oder auch dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, den Grund zu beseitigen. Nur in Ausnahmefällen kann auf die Abmahnung verzichtet werden. Es hat eine Abwägung der Interessen beider Parteien stattzufinden, bei der Aspekte wie die Betriebszugehörigkeit, die Schwere der Pflichtverletzung und die Wiederholungsgefahr einzubeziehen sind.

Nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitnehmer binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Es sollte aufgrund der kurzen Frist dann schnellstmöglich ein Anwalt kontaktiert werden, der sich zuverlässig um die Klage bemüht.

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Radevormwald

Das Arbeitsrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetz geregelt, sondern über diverse Gesetze und Sondergesetze verteilt. Es ist daher nicht einfach, stets alle anwendbaren gesetzlichen Regelungen zu kennen. Sollten Sie ein Problem im Metier des Arbeitsrechts haben, so stehen wir Ihnen in Ihrem individuellen Fall gerne zur Verfügung. Unser erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker ist seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig und betreut jährlich zahlreiche Mandanten im Arbeitsrecht. Kontaktieren Sie uns gerne über die unverbindliche Online-Beratung und schildern Sie uns Ihren Fall oder schreiben Sie uns eine E-Mail!

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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