Insolvenzplanverfahren

Von Unternehmenskrisen sind selbstverständlich auch natürliche Personen betroffen, sei es, dass sie als gewerbetreibende oder selbstständig tätige Personen unternehmerisch tätig sind oder in der Rechtform der Personengesellschaft agieren (GbR, Partnerschaftgesellschaft, ParG, KG).

Eine Antragspflicht besteht für natürliche Personen oder Unternehmen, bei denen zumindest eine natürliche Person in vollem Umfang haftet, nicht. Gleichwohl kann es aber sehr sinnvoll sein, auch hier im Falle einer Existenz bedrohenden Krise einen Insolvenzantrag zu stellen, um die Chancen, die sich mit einem Insolvenzverfahren verwirklichen lassen, auch tatsächlich zu nutzen.

Bezüglich der Chancen, die mit einem Insolvenzverfahren verbunden sind, verweisen wir zunächst auf die Ausführungen zu den antragspflichtigen Unternehmen unter Ziffer I 3.

Es gelten hier aber folgende Besonderheiten:

  1. Eigenverwaltung

    Ein Verfahren in Eigenverwaltung wird in aller Regel nicht möglich sein, weil es an einer hinreichenden Betriebsgröße fehlt.

  2. Gewerbeerlaubnis

    Gewerbetreibende können unter Insolvenzschutz ihre selbstständige Tätigkeit auch dann fortsetzen, wenn zuvor ein Gewerbeuntersagungsverfahren anhängig war und die Gewerbeerlaubnis wiederrufen wurde. Die gewerbliche Tätigkeit, die im Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübt wurde, ist trotz Gewerbeuntersagung für die Dauer des Insolvenzverfahrens geschützt.

  3. Widerruf der Zulassung

    Bestimmte Berufe bedürfen der behördlichen Zulassung, die im Insolvenzfall in der Regel zu widerrufen ist. Dem kann nur durch rasche und rechtzeitige Stabilisierung der Vermögensverhältnisse und durch Aufstellung eines Insolvenzplans begegnet werden.

  4. Freigabe der gewerblichen/unternehmerischen Tätigkeit

    Der Insolvenzverwalter hat nach Insolvenzeröffnung die Möglichkeit, die selbstständige Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse freizugeben. Dies bewirkt, dass der Schuldner seine gewerbliche/unternehmerische Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens fortsetzen kann.

    Von dieser Möglichkeit machen Insolvenzverwalter regelmäßig dann Gebrauch, wenn die Chancen der Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit unsicher oder schlecht kontrollierbar sind. Dies gilt insbesondere für Gewerbetreibende, die Bargeschäfte betreiben, z.B. Gastronomie, Marktbeschicker, Taxiunternehmer und ähnliche gewerbetreibende.

    Die Erträge aus der freigegeben selbstständigen Tätigkeit stehen sodann dem Schuldner zu. Dieser ist nicht verpflichtet, erzielte Überschüsse an den Insolvenzverwalter auszukehren. Er hat lediglich solche Beträge in die Insolvenzmasse abzuführen, die sich aus einer fiktiven abhängigen Beschäftigung ergeben würden.


Ziel eines Insolvenzverfahrens
ist bei natürlichen Personen immer, am Ende eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erlangen. Ein entsprechender Beschluss des Insolvenzgerichts führt dazu, dass die Verbindlichkeiten, die bei Einleitung des Verfahrens bestanden haben, gegen den Schuldner nicht mehr durchgesetzt werden können.

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