Unternehmenskrise als Chance: die Möglichkeiten

Die immer wieder anzutreffende Erscheinung, dass Insolvenzanträge von Unternehmensleitern zu spät gestellt werden, ist naturgemäß darauf zurückzuführen, dass eine Insolvenzsituation mit dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit gleichgesetzt wird.

Dies ist aber keineswegs zwingend der Fall. Der Gesetzgeber hat insbesondere in 2012 zuletzt die zusätzlichen Rahmenbedingungen der Insolvenzordnung mit dem Ziel verändert, die Sanierung von Unternehmen weiter zu erleichtern.

Die Unternehmenskrise ist daher immer auch als Chance zu begreifen. Um diese Chancen wahrzunehmen, bedarf es aber rechtzeitigen Handelns.

Folgende Handlungsalternativen ergeben sich im Krisenfall:

Im Rahmen einer Krisenbewältigung von Unternehmen ist die außergerichtliche Sanierung eine Option. Diese Option setzt aber voraus, dass noch ausreichende Liquidität besteht, um mit allen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen. Gute Chancen bestehen immer dann, wenn nur wenige Gläubiger in einen außergerichtlichen Vergleich einbezogen werden müssen. Je mehr Gläubiger beteiligt sind, desto mehr schwinden die Chancen für eine außergerichtliche Sanierung.

In der Regel kann den Gläubigern nur durch einen insolvenzrechtlich erfahrenden Anwalt vor Augen geführt werden, welche Alternativen dem Schuldnerunternehmen einerseits und den Gläubigern andererseits zur Verfügung stehen.

Der Gesetzgeber hat besondere Regeln dafür zur Verfügung gestellt, dass der Schuldner ggf. im Insolvenzverfahren selbst das krisenbehaftete Unternehmen verwaltet (Eigenverwaltung). Diese besondere Verfahrensart setzt aber voraus, dass sehr rechtzeitig die Krise erkannt und dann auch gehandelt wird. Ein Eigenverwaltungsverfahren scheidet aus, wenn bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das schuldnerische Unternehmen ergriffen worden sind oder Rückstände bei Löhnen, den Trägern der Sozialversicherung oder der Finanzverwaltung bestehen.

Nur dem redlichen und rechtzeitig handelnden Schuldner/Unternehmen wird die Chance gegeben, Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung abzuwickeln. Diese Verfahrensart hat immer das Ziel, den Rechtsträger zu erhalten und das Unternehmen nach einer überschaubaren Dauer des Verfahrens (in der Regel bis zu 12 Monate) wieder aus dem Insolvenzverfahren zu entlassen.

Auch im regelgerechten Insolvenzverfahren bieten sich für das Schuldnerunternehmen Chancen, um das Unternehmen selbst oder auch den Rechtsträger zu erhalten. Wenn keine besonderen Bedürfnisse bestehen, den Rechtsträger dauerhaft zu erhalten, ist das am häufigsten angewandte Mittel zum Zwecke der Sanierung des Betriebes die sogenannte übertragende Sanierung. Damit werden Arbeitnehmer und Betriebsmittel auf einen neuen Rechtsträger übertragen, der sodann die Geschäftstätigkeit des Schuldnerunternehmens in vollem Umfang oder eingeschränkt fortführt.

Darüber hinaus bietet sich an, ein Insolvenzverfahren ggf. über einen sogenannten Insolvenzplan abzuschließen. Dies ist ein Vergleich mit der Gläubigergesamtheit. Entscheidende Voraussetzung für einen Insolvenzplan ist immer, dass dieser die Gläubiger besser stellt, als diese bei einer normalen Abwicklung des Insolvenzverfahrens stehen würden. Die sogenannte Insolvenzquote muss daher im Rahmen eines Insolvenzplans erkennbar besser gestaltet sein als bei einer Regelabwicklung.

Gleichgültig, welcher Weg eingeschlagen wird, um das Unternehmen aus der eingetretenen Krise herauszuführen, ist es immer erforderlich, die tiefer liegenden Ursachen zu beseitigen, die zu der Unternehmenskrise geführt haben. Dieser Prozess nimmt in der Regel 1 bis 3 Jahre in Anspruch, sodass Anlass besteht, darauf hinzuweisen, dass die Krise nicht allein durch Beendigung eines Insolvenzverfahrens dauerhaft erledigt ist.

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