Pflichtverteidigung

Im Rahmen eines Strafverfahrens steht es jedem Beschuldigten frei, sich eines Anwalts als Verteidiger zu bedienen und somit einen „Wahlverteidiger“ zu beauftragen. Für die Beauftragung eines Wahlverteidigers fallen die üblichen (oder die vom Verteidiger geforderten Gebühren) an. Unser Strafprozessrecht sieht jedoch vor, dass Beschuldigte und Angeklagte, denen eine besonders schwere Straftat vorgeworfen wird, einen Anspruch auf eine qualifizierte und angemessene Verteidigung haben, selbst wenn sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um einen Verteidiger zu bezahlen. In solchen Fällen kann man die Beiordnung eines sogenannten „Pflichtverteidigers“ beantragen, dessen Kosten ganz oder teilweise (mit Zuzahlung) vom Staat übernommen werden.

Ein Pflichtverteidiger ist dann beizuordnen, wenn eine Haftstrafe von mehr als einem Jahr droht, der Beschuldigte bereits unter Bewährung steht, die Addition der bereits ausgeurteilten Strafe mit der zu erwartenden Haftstrafe mehr als ein Jahr Haft ergibt, der Beschuldigte sich bereits mehr als drei Monate in Untersuchungshaft befindet. Auch wenn die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Frage steht und dieses ggf. sachverständigerseits durch einen Psychiater untersucht werden muss, wenn es sich um ein sehr umfangreiches und rechtlich sehr schwieriges Verfahren handelt, in dem der Beschuldigte sich selbst nicht ausreichend verteidigen kann und/oder der Beschuldigte aufgrund seiner geistigen und intellektuellen Fähigkeit nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten. Darüber hinaus gibt es noch einige andere Sonderfälle, in denen eine Pflichtverteidigung notwendig ist. In der Regel wird Ihnen ein Verteidiger (spätestens nach Akteneinsicht) sagen können, ob es ein Fall ist, bei dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss.

Selbstverständlich kann man zunächst auch einen Wahlverteidiger mit der Verteidigung beauftragen, der sodann seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Liegt ein Fall der notwendigen Pflichtverteidigung vor, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger seiner Wahl bei, sofern der Beschuldigte dem Gericht nicht mitteilt, wen er als Pflichtverteidiger wünscht.

Ist erstmal ein Pflichtverteidiger beigeordnet, ist es äußerst schwierig, hier einen Verteidigerwechsel herbeizuführen. Der Antrag, den bestellten Pflichtverteidiger zu entbinden und einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, ist in der Regel damit zu begründen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger zerrüttet ist. Die bloße Behauptung reicht hier nicht aus, sondern es muss der konkrete Lebenssachverhalt geschildert werden, der zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt hat. Insofern ist zu empfehlen, Ihren Wunsch im Hinblick auf die Person des Pflichtverteidigers frühzeitig zu äußern.

Aktuelles aus dem Rechtsbereich "Strafverteidigung & Verkehrsordnungswidrigkeiten":

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

0202 245 67 0

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