Weisungsrecht des Arbeitgebers wird entschärft – Vorsicht bei Versetzungen!
Ursprünglich vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich an eine wirksame Weisung des Arbeitgebers vorläufig gebunden ist und diese Verbundenheit nur durch ein rechtskräftiges Urteil entfallen konnte (BAG, 22.02.2012, 5 AZR 249/11).
Dies revidierte das BAG nun: Die Richter urteilten, dass Arbeitnehmer nun unbilligen Weisungen des Arbeitgebers auch dann nicht unbedingt Folge leisten müssen, wenn noch keine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung vorliegt (BAG, 14.06.2017, 10 AZR 330/16 (A)).